Er habe sich dann nach seinen Rechten erkundigt und vorerst der Durchführung des Tests nicht zugestimmt, was sein Recht sei. Dadurch habe er sich nicht automatisch verdächtig verhalten und müsse nicht damit rechnen, dass er bei einer Einstellung des Verfahrens finanziell abgestraft werde. Es hätten keine Anzeichen i.S.v. Art. 55 Abs. 2 des 2 Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vorgelegen und der durchgeführte Drogentest sei nicht gesetzeskonform erfolgt.