3. Der Beschwerdeführer hält fest, er sei von der Polizei angehalten worden, weil diese davon ausgegangen sei, sein Auto entspreche nicht den Zulassungsvorschriften. Er sei nach der Kontrolle selbständig zum Verkehrsprüfungszentrum gefahren, was bedeute, dass in dieser ersten Phase keine Anhaltspunkte für eine Fahrbeeinträchtigung bestanden hätten. Erst nachdem festgestellt worden sei, dass sein Auto den Zulassungsvorschriften entspreche, hätten sich die Polizisten in einer Art «phishing expedition» veranlasst gesehen, seine Fahrfähigkeit zu prüfen.