1. Am 25. Januar 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 22. Oktober 2020 ein, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 949.85 und richtete ihm keine Entschädigung aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten. In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.