Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 21 55 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident) Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 25. Januar 2021 (O 20 12507) Erwägungen: 1. Am 25. Januar 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 22. Oktober 2020 ein, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 949.85 und richtete ihm keine Entschädigung aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten. In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2021 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Art. 395 Bst. b StPO sieht Folgendes vor: Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirt- schaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken. Vorliegend ist die zu behandelnde Streitfrage die Auferlegung der Verfah- renskosten in der Höhe von CHF 949.85 und das Ausrichten einer Entschädigung. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung sind erfüllt. 3. Der Beschwerdeführer hält fest, er sei von der Polizei angehalten worden, weil die- se davon ausgegangen sei, sein Auto entspreche nicht den Zulassungsvorschrif- ten. Er sei nach der Kontrolle selbständig zum Verkehrsprüfungszentrum gefahren, was bedeute, dass in dieser ersten Phase keine Anhaltspunkte für eine Fahrbeein- trächtigung bestanden hätten. Erst nachdem festgestellt worden sei, dass sein Auto den Zulassungsvorschriften entspreche, hätten sich die Polizisten in einer Art «phi- shing expedition» veranlasst gesehen, seine Fahrfähigkeit zu prüfen. Obwohl keine typischen Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit vorhanden gewesen seien, hätten die Polizisten einen Urin- und Bluttest durchführen wollen. Die Polizei dürfe aber keine anlassfreien Drogenkontrollen durchführen. Die Kontrolle sei offensichtlich anlass- frei gewesen, weil ihn die Polizisten zuvor zum Verkehrsprüfungszentrum hätten fahren lassen und bei der ersten Kontrolle bei seinem Domizil keine Anzeichen ei- ner Fahrunfähigkeit festgestellt worden seien. Das Verhalten der Polizei sei wider- sprüchlich, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Er habe sich dann nach seinen Rechten erkundigt und vorerst der Durchführung des Tests nicht zuge- stimmt, was sein Recht sei. Dadurch habe er sich nicht automatisch verdächtig verhalten und müsse nicht damit rechnen, dass er bei einer Einstellung des Verfah- rens finanziell abgestraft werde. Es hätten keine Anzeichen i.S.v. Art. 55 Abs. 2 des 2 Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vorgelegen und der durchgeführte Drogentest sei nicht gesetzeskonform erfolgt. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die Voraussetzungen für eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung des Beschwerdeführers für die durch sein normwidriges Verhalten – Cannabiskonsum – verursachten Verfah- renskosten seien erfüllt. 5. 5.1 Beschwerdegegenstand ist die Frage der Kostenauferlegung trotz Einstellung des Verfahrens. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt es, einer beschuldigten Person die Ver- fahrenskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschul- den, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Pro- zesses verursacht wurde. Eine Kostenauferlage gestützt auf diese Bestimmung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). Gemäss Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlassene Weisung betreffend Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Ziff. 2.1 fest, dass es verschie- dene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines Drogenschnelltests erlau- ben. Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonstwie auffälligen Ein- druck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrundes darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung der ASTRA für die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. Augst 2016). Der Konsum von Cannabis ist strafbar (Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmit- telgesetzes [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und c der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 seiner Verordnung zur Strassen- verkehrskontrollverordnung Grenzwerte für den Nachweis von Cannabis im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv zu gelten hat. Diese Grenz- werte tragen lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und sollen verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rausch- giftkonsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.). 3 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerde- führer vorbringt, verfängt nicht. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zur Begrün- dung festzuhalten was folgt: Wer Betäubungsmittel konsumiert, muss – im Falle, dass er in dieser Zeit der Polizei auffällt und entsprechend kontrolliert wird – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung damit rech- nen, dass zwecks genauer Bestimmung der im fraglichen Zeitpunkt im Körper (noch) enthaltenen Wirkstoffmenge eine Blutanalyse durchgeführt wird. Vorliegend kam es zur ersten Kontrolle des Beschwerdeführers, weil die Polizei anlässlich ei- ner zivilen Patrouillenfahrt auf das Auto des Beschwerdeführers aufmerksam wurde und der Verdacht bestand, dass Auto entspreche nicht den Zulassungsvorschriften. Bei der ersten Kontrolle an der C.________ stand demnach das Fahrzeug des Be- schwerdeführers und nicht er selbst im Vordergrund. Der Beschwerdeführer selbst wies sich mittels Führer- sowie Fahrzeugausweis ordnungsgemäss aus (vgl. An- zeigerapport vom 9. November 2020, insb. S. 2). Erst im Verkehrsprüfungszentrum wurde – was rechtens war (vgl. Art. 27 Abs. 1 f. des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]) – eine weitergehende Personen- und Effektenkontrolle durchgeführt. Hier- bei kam im Kofferraum des Beschwerdeführers ein Minigrip mit 0.3 Gramm Mari- huana zum Vorschein (Anzeigerapport vom 9. November 2020, S. 2). Das Mit- führen von Betäubungsmitteln stellt gemäss Weisung des ASTRA einen Anhalts- punkt dar, der weitere Abklärungen zur Fahrfähigkeit zulässt. Dass also der Be- schwerdeführer im Verkehrsprüfungszentrum einer erweiterten Personenkontrolle unterzogen wurde als noch zuvor bei seiner ersten Anhaltung, erscheint damit ge- rechtfertigt. Dass die Polizei den Beschwerdeführer noch selbständig zum Ver- kehrszentrum fahren liess, erscheint im Lichte dessen entgegen seiner Ansicht nicht als widersprüchlich. Die Polizei stellte bei ihm überdies gerötete Augen, enge Pupillen, fehlende Lichtreaktion und schwitzen fest; alles ebenfalls Anzeichen, wel- che gemäss der Weisung des ASTRA Verdachtsgründe für eine Fahrunfähigkeit darstellen (vgl. auch Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 22. Ok- tober 2020). Gestützt auf diese Verdachtsgründe (gemäss Bst. a und Bst. c der Weisung des ASTRA) durfte die Polizei einen Drogenschnelltest verlangen, denn die Vorausset- zungen von Art. 55 Abs. 2 SVG lagen vor. Da der Beschwerdeführer den Vortest verweigerte, wurde von der Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe angeord- net. Bei der forensisch-toxikologischen Untersuchung wurde zwar der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht, womit der Straftatbestand des Fahrens unter Drogeneinfluss nicht erfüllt war und das Verfahren einzustellen war. Es wurden aber Cannabinoide festgestellt, womit ein längerer Zeit zurückliegender Cannabiskonsum nachgewiesen ist (siehe Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht vom 10. November 2020, S. 2). Der Beschwerdeführer ist also nachweislich mit Cannabis-Spuren in Urin und Blut Auto gefahren. Entsprechend wird – wie in der Einstellungsverfügung angekündigt – ge- gen ihn ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln erlassen werden («Die übrigen Vorwürfe werden im Strafbefehlsverfahren beurteilt.»). Damit hat er die gegen ihn eingeleite- ten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. 4 Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldig- ten Person nicht weitergehen als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vor- geworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (DOMEISEN, a.a.O., N. 32 zu Art. 426 StPO). Dem Beschwerde- führer wurden die direkt durch die Blutentnahme und -analyse entstandenen Kos- ten auferlegt. Es wäre verfehlt, der Allgemeinheit Kosten aufzuerlegen, die ein Be- schuldigter durch verbotenes Tun initiiert hat. Dies jedenfalls, wenn die Strafbehör- den wie hier fehlerfrei vorgegangen sind. Die im staatsanwaltschaftlichen Verfahren entstandenen Kosten stehen mithin in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum verbotenen Verhalten des Beschwerdeführers und sind im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO durch ihn zu tragen (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 177 vom 19. Juni 2017 E. 4). 5.3 Nach ständiger Praxis folgt der Entschädigungs- dem Kostenpunkt. Sind die Kos- ten dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt worden, so kann er auch keinen An- spruch auf Entschädigung geltend machen. 5.4 Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für eine den zivilrechtlichen Grund- sätzen angenäherte Haftung des Beschwerdeführers für die durch sein normwidri- ges Verhalten verursachten Verfahrenskosten erfüllt. Die Beschwerde ist unbe- gründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generealstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. März 2021 Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6