4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (unter Beilage einer Kopie der nachgebesserten Beschwerde – per B-Post)