6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Eine Kopie der nachgebesserten Beschwerde (eigenhändige Unterschrift) vom 17. Dezember 2021 wird der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zugestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.