5. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben sinngemäss den Ausstand der Gerichtspräsidentin (für den weiteren Lauf des Verfahrens) verlangt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht näher begründet hat bzw. pauschal «Befangenheit» und «Verfahrensfehler» geltend macht sowie die Prüfung von Art. 56 StPO verlangt. Das Gesuch wäre weiter auch abzuweisen gewesen, da sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und auch sonst keine Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder Voreingenommenheit seitens Gerichtspräsidentin B.________ ersichtlich sind.