Er wurde am Verhandlungstag vom Gericht auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Strafprozessordnung Bildaufnahmen im Gerichtsgebäude verbietet. Das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer darüber hinaus am Tag der Verhandlung die Respektviertelstunde. Der Beschwerdeführer manifestierte demgegenüber durch das beschriebene Verhalten eindeutig seinen Unwillen, am weiteren Verfahren nach den Regeln der Strafprozessordnung teilzunehmen. Unter diesen Umständen stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.