71 StPO). 3.4 Vorliegend erhellt ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung im Gerichtssaal 15 unentschuldigt fernblieb. Der Beschwerdeführer wurde mit am 17. November 2021 polizeilich zugestellter Vorladung vom 29. Oktober 2021 zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichtet und er wurde mit dieser Vorladung darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt. Er wurde am Verhandlungstag vom Gericht auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Strafprozessordnung Bildaufnahmen im Gerichtsgebäude verbietet.