71 Abs. 1 StPO verbietet Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes. Zur Durchsetzung dieses Verbots kann das Gericht namentlich den Gebrauch von Mobiltelefonen im Gerichtssaal untersagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1 mit Hinweis auf SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 71 StPO; SAXER/TURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 71 StPO).