Gerichtspräsidentin B.________ begleitet den Polizisten, um dem Beschuldigten persönlich mitzuteilen, dass ein Livestream gestützt auf Art. 71 StPO nicht möglich sei und seine Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er nicht zur Verhandlung erschiene. Im Gespräch mit dem Polizisten wird jedoch klar, dass der Livestream immer noch am Laufen ist.