1. Gegen A.________ ist beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz/Regionalgericht), ein Verfahren wegen Verweigerung der Namensangabe hängig. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2021 stellte das Regionalgericht mit Verfügung gleichen Datums fest, dass A.________ der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war und der Strafbefehl Nr. BJS 2021 18898 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 13. September 2021 infolge des Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Am 7. Dezember 2021 erhob A.______