Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 558 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Verweigerung der Namensangabe Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 2. Dezember 2021 (PEN 21 721) Erwägungen: 1. Gegen A.________ ist beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz/Regionalgericht), ein Verfahren wegen Verweigerung der Namensangabe hängig. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2021 stellte das Regionalgericht mit Verfügung gleichen Datums fest, dass A.________ der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war und der Strafbefehl Nr. BJS 2021 18898 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 13. September 2021 infolge des Rückzugs der Einspra- che in Rechtskraft erwachsen sei. Am 7. Dezember 2021 erhob A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021; ausserdem stellte er sinngemäss ein Ausstandsgesuch für den weiteren Lauf des Verfahrens. Da das Schreiben keine Unterschrift enthielt, wurde es dem Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung zur Verbesserung zurückgesandt. Am 17. Dezember 2021 reich- te der Beschwerdeführer ein identisches und mit eigenhändiger Unterschrift verse- henes Schreiben nach. Mit Blick auf das Nachfolgende ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug seiner Einsprache ge- schlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde wird unter Vorbehalt des Nachfolgenden eingetreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss und zusammengefasst geltend, er sei der Verhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben, da er im Gerichtsgebäude gewesen sei, zwei Polizisten ihn allerdings gehindert hätten, an der Verhandlung teilzunehmen. 3.2 Dem Protokoll der Verhandlung vom 2. Dezember 2021 ist zu entnehmen was folgt: Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte am 01.12.2021 nachmittags beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland angerufen hat, um sich zu erkundigen, ob die Verhandlung öffentlich sei. Dies wurde vom Gerichtssekretär bestätigt. Der Beschuldigte teilte sodann mit, dass er zu seiner Sicherheit die Verhandlung live streamen werde. Dem Beschuldigten wurde mitgeteilt, dass Kameras und somit auch ein Livestream im Gericht nicht erlaubt seien, die Verhandlung werde jedoch protokolliert und 2 per Audio aufgezeichnet. Der Beschuldigte teilt daraufhin mit, dass er die Gerichtsverhandlung den- noch live streamen werde (vgl. Verbal vom 01.12.2021). […] Die Gerichtspräsidentin erteilt den beiden Polzisten vor der Verhandlung den Auftrag dem Beschuldig- ten und allfälligen Begleitern beim Eintreffen alle elektronischen Geräte abzunehmen und nach dem Verlassen des Gebäudes wieder auszuhändigen. Um 09:00 Uhr möchte die Gerichtsschreiberin i.V. den Beschuldigten im Warteraum abholen. Von der Polizei wird ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte bereits vor dem Gerichtsgebäude anwesend sei und von dort aus seinen Livestream mache. Es müsse jedoch gewartet werden, bis er selbständig das Ge- richtsgebäude betrete. Die Gerichtsschreiberin i.V. teilt der Polizei mit, dass dem Beschuldigten die übliche Respektviertelstunde gewährt werde. Um 09:10 Uhr teilt einer der Polizisten dem Gericht mit, dass der Beschuldigte das Gerichtsgebäude nun betreten habe. Dieser warte im Warteraum mit dem zweiten Polizisten. Der Beschuldigte habe al- lerdings erklärt, dass er den Gerichtssaal nur betreten werde, wenn er einen Livestream machen kön- ne. Gerichtspräsidentin B.________ begleitet den Polizisten, um dem Beschuldigten persönlich mitzutei- len, dass ein Livestream gestützt auf Art. 71 StPO nicht möglich sei und seine Einsprache als zurück- gezogen gelte, wenn er nicht zur Verhandlung erschiene. Im Gespräch mit dem Polizisten wird jedoch klar, dass der Livestream immer noch am Laufen ist. Die Gerichtspräsidentin erklärt dem Polizisten unter diesen Umständen werde sie nicht mit dem Be- schuldigten sprechen. Sie weist den Polizisten nochmals darauf hin, dass das Filmen im ganzen Ge- richtsgebäude verboten sei nicht nur im Gerichtssaal. Sie bittet den Polizisten dem Beschuldigten auszurichten, dass seine Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er nicht im Gerichtssaal erschei- ne, da dieses Verhalten als unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung gewürdigt wer- de. Die Polizisten kommen kurz darauf zur Gerichtspräsidentin und erklären, dass sie dem Beschuldigten das Handy doch noch wegegenommen hätten. Da er es nicht freiwillig abgegeben habe, hätten sie es ihm gewaltsam weggenommen. Der Beschuldigte habe das Gerichtsgebäude verlassen und man ha- be ihm das Handy draussen wieder zurückgegeben. 3.3 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbe- fehl festzuhalten, hat das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durchzu- führen (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum To- talverlust des Rechtsschutzes führen, und dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) auf ein Desinteresse am weite- ren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 3 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Die beschuldigte Per- son, deren Verhalten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinter- esse schliessen lässt, kann sich nicht auf ihren Willen zur Fortführung des Verfah- rens berufen, liegt doch darin ein widersprüchliches und damit nicht schützenswer- tes Verhalten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_649/2021 vom 25. August 2021 E. 1.3.3). Art. 71 Abs. 1 StPO verbietet Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsge- bäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsge- bäudes. Zur Durchsetzung dieses Verbots kann das Gericht namentlich den Ge- brauch von Mobiltelefonen im Gerichtssaal untersagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1 mit Hinweis auf SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 71 StPO; SAXER/TURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 71 StPO). 3.4 Vorliegend erhellt ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung im Gerichtssaal 15 unentschuldigt fernblieb. Der Beschwerdeführer wurde mit am 17. November 2021 polizeilich zugestellter Vorladung vom 29. Oktober 2021 zum per- sönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichtet und er wurde mit dieser Vorladung darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt. Er wurde am Ver- handlungstag vom Gericht auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Strafpro- zessordnung Bildaufnahmen im Gerichtsgebäude verbietet. Das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer darüber hinaus am Tag der Verhandlung die Respektvier- telstunde. Der Beschwerdeführer manifestierte demgegenüber durch das beschrie- bene Verhalten eindeutig seinen Unwillen, am weiteren Verfahren nach den Regeln der Strafprozessordnung teilzunehmen. Unter diesen Umständen stellte die Vorin- stanz zutreffend fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben sinngemäss den Ausstand der Gerichtspräsidentin (für den weiteren Lauf des Verfahrens) verlangt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht näher begründet hat bzw. pauschal «Befangenheit» und «Verfahrensfehler» geltend macht sowie die Prüfung von Art. 56 StPO verlangt. Das Gesuch wäre weiter auch abzuweisen gewesen, da sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und auch sonst keine Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder Voreingenommen- heit seitens Gerichtspräsidentin B.________ ersichtlich sind. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Eine Kopie der nachgebesserten Beschwerde (eigenhändige Unterschrift) vom 17. Dezember 2021 wird der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zugestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (unter Beilage einer Kopie der nachgebesserten Beschwerde – per B-Post) Bern, 3. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in 5 diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6