Betreffend die beantragten Ersatzmassnahmen kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 387 vom 31. August 2021 verwiesen werden (dort E. 9.4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das diese zwischenzeitlich in Frage stellen würde. Auch heute sind keine Ersatzmassnahmen erkennbar, welche den Haftgründen der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr einerseits und der Fluchtgefahr andererseits ausreichend begegnen könnten. 5.8 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit als rechtens.