Die im Zusammenhang mit dem Gutachten resp. in dessen Anschluss noch vorzunehmenden Schritte (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Konfrontation des Beschwerdeführers mit den gesamten Ermittlungsarbeiten, Einräumung der Frist gemäss Art. 318 StPO) bedingen einen gewissen Zeitbedarf. Insoweit erweist sich die gewährte Verlängerung von drei Monaten ebenfalls als erforderlich.