5.6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot nicht verletzt hat. 5.7 Die gewährte Haftverlängerung bis 22. Februar 2022 ist auch aus weiteren Überlegungen nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. März 2021 in Untersuchungshaft. Mit der vom Zwangsmassnahmengericht genehmigten Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 22. Februar 2022, ergibt sich eine Gesamtdauer von rund elfeinhalb Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe droht damit noch keine Überhaft. Die im Zusammenhang mit dem Gutachten resp.