chen beschränkt, was mit Blick auf die Bedeutung der Begutachtung trotz Vorliegens eines Haftfalls hinzunehmen ist. Auch die durch die ferienbedingte Abwesenheit der die testpsychologischen Untersuchungen durchführenden Psychologin begründete Verzögerung stellt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, zumal sich deren Feriendauer angesichts der Tatsache, dass die erforderliche Untersuchung scheinbar am 4. November 2021 durchgeführt worden ist (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. November 2021 im vorinstanzlichen Verfahren, S. 4), im üblichen Rahmen bewegt haben muss.