Das beschwerdeführerische Argument, wonach das Gutachten auch mit Zusatzaufwand innert Frist hätte eingereicht werden können, wenn die Gutachterin früher die Begutachtung anhand genommen hätte, mag möglicherweise zutreffen, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass ihr und damit auch der Staatsanwaltschaft kein Vorwurf betreffend die Verzögerung in der Gutachtenserstellung gemacht werden kann. Damit, dass sich zusätzliche Abklärungen zur Beantwortung der im Gutachtensauftrag gestellten Fragen aufdrängten, musste nicht bereits im Vorfeld gerechnet werden. Eine betreffend das Beschleunigungsgebot relevante Arbeitsüberlastung resp. Personalknappheit kann nicht ausgemacht werden.