Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten ohne die zusätzlichen und zwingend nötigen testpsychologischen Untersuchungen nicht bis 6. November 2021 hätte eingereicht werden können, sind nicht erkennbar. Das beschwerdeführerische Argument, wonach das Gutachten auch mit Zusatzaufwand innert Frist hätte eingereicht werden können, wenn die Gutachterin früher die Begutachtung anhand genommen hätte, mag möglicherweise zutreffen, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass ihr und damit auch der Staatsanwaltschaft kein Vorwurf betreffend die Verzögerung in der Gutachtenserstellung gemacht werden kann.