Im vorliegenden Fall kann nicht von einer ähnlichen Ausgangslage gesprochen werden und daran ändert auch der Umstand nichts, dass das erste Explorationsgespräch – in der bereits im Mai 2021 in Auftrag gegebenen Begutachtung – erst am 28. September 2021 stattgefunden hat. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die Gutachterin sich vorab mit den ihr zur Verfügung gestellten Akten hat auseinandersetzen müssen, somit davon ausgegangen werden darf, dass sie die Begutachtung nicht erst am 28. September 2021 an die Hand genommen hat. Und schliesslich ist daran zu erinnern, dass es der Gutachtensperson zusteht, ihre Zeit für die nötigen Begutachtungsarbeiten einzuteilen.