Daran vermag auch der von ihm zitierte BGE 128 I 149 nichts zu ändern. Diesem lag ein Fall zugrunde, in welchem eine Strafuntersuchung faktisch acht Monate geruht hat, weil der mit der Begutachtung des Beschuldigten beauftragte psychiatrische Sachverständige so lange untätig geblieben ist, nur um sich anschliessend nach einem ersten Aktenstudium für befangen zu erklären. Im vorliegenden Fall kann nicht von einer ähnlichen Ausgangslage gesprochen werden und daran ändert auch der Umstand nichts, dass das erste Explorationsgespräch – in der bereits im Mai 2021 in Auftrag gegebenen Begutachtung – erst am 28. September 2021 stattgefunden hat.