Auch dies ist wiederum Beleg dafür, dass die Staatsanwaltschaft gewillt ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Dass das Gutachten nicht bis 6. November 2021 erstellt werden konnte, ergab sich erst im Anschluss an die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen und konnte demzufolge nicht antizipiert werden. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach dies angesichts des erst im September erfolgten Erstexplorationsgesprächs nicht toleriert werden könne, ist unbegründet. Daran vermag auch der von ihm zitierte BGE 128 I 149 nichts zu ändern.