Letztgenannten lässt sich entnehmen, dass die Strafbehörden jeweils untätig geblieben waren resp. die jeweiligen Verfahren nicht mit der nötigen Beharrlichkeit vorangetrieben haben (so z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015, gemäss welchem die Staatsanwaltschaft rund eineinhalb Monate zugewartet hat, bevor sie das beabsichtigte Gutachten in Auftrag gegeben hat).