Am gleichentags mit der Staatsanwaltschaft geführten Telefongespräch führte sie weiter aus, dass weitere testpsychologische Untersuchungen absolut notwendig seien, um die im Gutachtensauftrag gestellten Fragen beantworten zu können. Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. November 2021 im vorinstanzlichen Verfahren (S. 4) fand die weitere Untersuchung am 4. November 2021 statt, in deren Nachgang die Gutachterin feststellen musste, dass sich nach wie vor zum Teil sehr auffällige Befunde zeigten und einige Inkonsistenzen vorliegen, weshalb sie am 1. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft um Edition der detaillierten Laborbefunde des sta-