Weiter gewährte sie der Gutachterin nicht ohne weitere Abklärungen die beantragte Fristerstreckung bis 3. Dezember 2021 (vgl. Telefonnotiz vom 19. Oktober 2021 betreffend Fristerstreckungsgesuch vom 19. Oktober 2021). Und schliesslich reagierte die Staatsanwaltschaft auch im Hinblick auf das zweite Fristerstreckungsgesuch der Gutachterin vom 1. Dezember 2021 umgehend, indem sie bisher der Gutachterin nicht zugestellte Unterlagen betreffend Laborbefunde des stationären Aufenthalts in der UPD im Jahr 2020 sowie den Bericht bezüglich Konsultation des Beschwerdeführers im