Allein diese Tatsache vermag jedoch nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Ein Blick in die Akten zeigt, dass die Staatsanwaltschaft stets dafür gesorgt hat, das Verfahren mit dem in Haftfällen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot voranzutreiben. Von der Gutachterin angeforderte Unterlagen liess sie umgehend und unter Ansetzung einer kurzen Frist von sieben resp. zehn Tagen edieren (vgl. Schreiben der Gutachtensstelle vom 29. September 2021 [Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 4. Oktober 2021] und entsprechende Editionsverfügungen vom 4. Oktober 2021 und 6. Oktober 2021).