Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot kann nicht ausgemacht werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Zwar trifft zu, dass das Gutachten nicht innert der von der Staatsanwaltschaft angesetzten (Maximal-)Frist von sechs Monaten eingereicht worden ist. Allein diese Tatsache vermag jedoch nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen.