Ausserdem vermöge eine Ferienabwesenheit der Gutachtensperson eine Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen. Ferner könne das Argument, wonach der Zusatzaufwand nicht habe antizipiert werden können, angesichts der Tatsache, dass die Begutachtung bereits am 21. April 2021 (recte: 6. Mai 2021) erteilt worden sei, das erste Explorationsgespräch aber erst am 28. September 2021 stattgefunden habe, nicht gehört werden. Es dürfe in einem Haftfall nicht toleriert werden, dass die Gutachtenserstellung erst gegen Ende der Frist in Angriff genommen wer-