_ beantragt habe. Weiter sei davon auszugehen, dass der Zusatzaufwand für die weiteren testpsychologischen Untersuchungen in der ursprünglichen zeitlichen Planung der Erstellung des Gutachtens nicht habe antizipiert werden können, hätte sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen doch erst gestützt auf die Erkenntnisse der bisherigen testpsychologischen Untersuchung, welche nicht erklärbare grosse Auffälligkeiten sowie lnkonsistenzen gezeigt habe, ergeben. 5.5 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Staatsanwaltschaft nicht alles daransetze, die Gutachtenserstattung beschleunigt voranzutreiben.