Die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bedinge ein Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Fachperson, dessen Etablierung eine gewisse Zeit benötige. Der kurzfristige Austausch der Fachperson nach Bekanntwerden von deren zeitweiligen Abwesenheit wäre somit mit einer grösseren Verzögerung hinsichtlich Erstellung des Gutachtens verbunden gewesen; der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe ihre Organisationspflichten verletzt, treffe somit ins Leere.