Das Zwangsmassnahmengericht verneint im angefochtenen Entscheid eine von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 gewährte Verlängerung der Erstellungsfrist für das Gutachten sei mit Blick auf die Abwesenheit der Gutachterin und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen nicht zu beanstanden. Ausserdem hänge die Verlängerung nur zu einem Teil mit der Abwesenheit der Dolmetscherin zusammen. Die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bedinge ein Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Fachperson, dessen Etablierung eine gewisse Zeit benötige.