6 Am 1. Dezember 2021 gewährte die Staatsanwaltschaft der Gutachterin eine weitere Fristerstreckung zur Erstellung des Gutachtens (bis 10. Dezember 2021), da die zusätzlichen testpsychologischen Untersuchungen zum Teil (weiterhin) sehr auffällige und nicht plausible Befunde ergeben hätten und die Gutachterin deshalb weitere Unterlagen zur gutachterlichen Abklärung benötige. 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht verneint im angefochtenen Entscheid eine von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verletzung des Beschleunigungsgebots.