Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 die Frist zur Gutachtenserstellung – zunächst – bis zum 3. Dezember 2021 verlängert hat. Dies mit der Begründung, dass der ursprüngliche Abgabetermin von Anfang November 2021 aufgrund der Notwendigkeit weiterer testpsychologischer Untersuchungen, der infolge eines Todesfalls unerwarteten zweiwöchigen Landesabwesenheit der vom Beschwerdeführer ausdrücklich gewählten Übersetzerin G.________ und des Urlaubs der Testpsychologin nicht eingehalten werden könne.