Eine von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verzögerung lag nicht vor, zumal sie mit der Fristsetzung allfälligen Verzögerungen vorgebeugt hatte und die gewährte sechsmonatige Ausfertigungsfrist angesichts der bereits im März 2021 erfolgten Vorabbegutachtung nicht zu beanstanden war. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 die Frist zur Gutachtenserstellung – zunächst – bis zum 3. Dezember 2021 verlängert hat.