Dies mit der Begründung, dass die mit der Begutachtung betraute Person ihre Zeit für die Erstellung des Gutachtens – unter Berücksichtigung allfällig weiterer dringlicher Arbeiten – während der ihr gesetzten Frist selbst einteilen kann. Eine von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verzögerung lag nicht vor, zumal sie mit der Fristsetzung allfälligen Verzögerungen vorgebeugt hatte und die gewährte sechsmonatige Ausfertigungsfrist angesichts der bereits im März 2021 erfolgten Vorabbegutachtung nicht zu beanstanden war.