anwaltschaft angeordneten Maximalfrist erwartet werden dürfe. Dass – wie im damaligen Beschwerdeverfahren vorgebracht – bis zum 20. Juli 2021 noch kein Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hatte, wurde von der Beschwerdekammer als nicht weiter relevant betrachtet. Dies mit der Begründung, dass die mit der Begutachtung betraute Person ihre Zeit für die Erstellung des Gutachtens – unter Berücksichtigung allfällig weiterer dringlicher Arbeiten – während der ihr gesetzten Frist selbst einteilen kann.