Gestützt auf den hierauf eingelangten Fachbericht vom 22. März 2021 leitete die Staatsanwaltschaft am 21. April 2021 die notwendigen Schritte zur «vollumfänglichen» forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers ein (Auftragserteilung: 6. Mai 2021, verbunden mit einer Ausfertigungsfrist von maximal sechs Monaten). Im Beschluss BK 21 387 vom 31. August 2021 gelangte die Beschwerdekammer zum Ergebnis, dass in der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden könne, zumal das Gutachten am 6. November 2021 und damit innert der von der Staats-