Der Beschwerdeführer rügt vor dem Hintergrund des nach wie vor ausstehenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots, weshalb er umgehend aus der Haft zu entlassen sei. 5.3 Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft kurz nach der Verhaftung des Beschwerdeführers eine «Vorabbegutachtung» zur Frage der Legalprognose in Auftrag gegeben.