ferner Entscheide des Bundesgerichts 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2 und 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.2, 5.4 und 5.5). Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen (Entscheid des Bundesgerichts 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Art. 397 Abs. 4 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt vor dem Hintergrund des nach wie vor ausstehenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots, weshalb er umgehend aus der Haft zu entlassen sei.