(Staat) bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung dem Strafverfahren entziehen könnte. Dass er den Ausführungen der Ehefrau zufolge aufgrund von Streitigkeiten keinen Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder haben soll (Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 18. Oktober 2021, Z. 429-431), ändert nichts an dieser Beurteilung.