4 einem Messer bedroht, sie damit – wenn auch nur geringfügig – verletzt und sie überdies eine Betontreppe hinuntergestossen und zuvor schon mit dem Tod bedroht hat. Betreffend die Fluchtgefahr, welche von der Beschwerdekammer im letzten Beschluss ebenfalls bejaht wurde, haben sich die Verhältnisse zwischenzeitlich ebenfalls nicht verändert.