21 387 vom 31. August 2021 gemachten Ausführungen zurückzukommen. Diese beanspruchen derzeit nach wie vor Gültigkeit. Es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, der sich nur schlecht unter Kontrolle halten kann, im Fall einer Haftentlassung und eines Zusammentreffens mit seiner Ehefrau die Beherrschung vollends verlieren könnte. Die Gefahr eines weiteren Körperverletzungsdelikts, insbesondere eines schweren, oder gar einer Tötung muss als akut bezeichnet resp. ernsthaft befürchtet werden, zumal der Beschwerdeführer seine Ehefrau bereits mit