wie dessen Versuch, eine Schusswaffe zu erwerben) bejahte die Beschwerdekammer weiter die Haftgründe der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr (Letztere gar ungeachtet des Vortatenerfordernisses), wies jedoch darauf hin, dass die Haftgründe nach Vorliegen des in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachtens erneut einer Beurteilung unterzogen werden müssten. Da das Gutachten derzeit nach wie vor ausstehend ist und keine Hinweise ersichtlich sind, welche sich positiv auf die Beurteilung der – bisher als sehr ungünstig eingestuften – Kriminalprognose auswirken könnten, besteht kein Anlass, auf die im Beschluss BK