Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser zwischenzeitlich zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschwächt haben könnte, sind nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung eines kurz nach der Festnahme des Beschwerdeführers erstellten forensisch-psychiatrischen Fachberichts, wonach der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung in Form auffälliger mnestischer Störungen sowie solcher des formalen Gedankengangs leide und die Kriterien für eine Anpassungsstörung erfülle, sowie gestützt auf die Ermittlungsergebnisse (u.a. betreffend die aktuellen Tatvorwürfe, die von Familienangehörigen festgestellte Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers, dessen Unbeherrschtheit so-