ner Drittperson, welche einen Teil des Vorfalls vom 4. März 2021 beobachtet hatte, bejahte die Beschwerdekammer im Beschluss BK 21 387 vom 31. August 2021 den dringenden Tatverdacht. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser zwischenzeitlich zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschwächt haben könnte, sind nicht erkennbar.