Hingegen will er nie Todesdrohungen ausgestossen oder in böser Absicht gehandelt, sondern nur versucht haben, seine Frau zum Reden zu bewegen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Opfers, die Untersuchungsergebnisse des IRM, die Ermittlungsergebnisse des KTD, die Schilderungen der gemeinsamen Tochter, die diversen von Aussenstehenden erfolgten Meldungen an die Polizei (u.a. von der Schulleitung und von der Arbeitgeberin des Opfers) und die eigenen Feststellungen der Polizei (Auffinden des Mobiltelefons des Opfers im Fahrzeug des Beschwerdeführers [unter der Motorhaube]; nächtliches «Überwachen» des Opfers durch den Beschwerdeführer) sowie die Aussagen ei-