4. Aufgrund der Erwägungen im Beschluss der Beschwerdekammer vom 31. August 2021 (Verfahren BK 21 387) und der nach wie vor ausstehenden Ergebnisse der forensisch-psychiatrischen Begutachtung verzichtete der Beschwerdeführer in seiner neuerlichen Beschwerde auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht und zu den besonderen Haftgründen. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen derselben zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt wären, sind nicht erkennbar.