Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Dezember 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid. Am 9. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 am 13. Dezember 2021 zugestellt. Auf telefonische Anfrage hin verzichtete Rechtsanwalt B.________ auf das Einreichen einer Replik.