c. Dem Beschwerdeführer sei zu verbieten, sich seiner Ehefrau D.________ und insbesondere dem Grundstück an der E.________(Strasse), F.________ (Ort), zu nähern (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO). Zur Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung sei Electronic Monitoring (Art. 237 Abs. 3 StPO) anzuordnen.