Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 BK 21 554 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, evtl. mit gefährlichem Gegenstand, evtl. versuchter schwerer Körper- verletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 24. November 2021 (KZM 21 1281) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, evtl. Dro- hung (mehrfach), Sachentziehung, Beschimpfung (alles zum Nachteil seiner Ehe- frau D.________) sowie Ungehorsams gegen amtliche (Fernhalte-)Verfügungen (mehrfach). A.________ wurde am 4. März 2021 festgenommen und am 7. März 2021 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) – für die Dauer von zwei Monaten – in Untersuchungshaft versetzt (Verfahren KZM 21 280). Am 19. April 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und entschied, dass die angeord- nete Untersuchungshaft fortgeführt werde (Verfahren KZM 21 407). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft am 6. Mai 2021 um weitere drei Monate (Verfahren KZM 21 501) und am 4. August 2021 um sechs Monate, d.h. bis 3. Februar 2022 (Verfahren KZM 21 871). Gegen den Verlängerungsentscheid vom 4. August 2021 reichte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. August 2021 Beschwer- de bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge – die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und seine umgehende Haftentlassung. Weiter forderte er die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen sowie – eventualiter – die Anordnung von auf drei Monate befristeten Ersatzmassnahmen, d.h. konkret eine Ausweis- und Schriftensperre, eine Meldepflicht auf einem Polizeiposten sowie ein mittels Electronic Monitoring kontrolliertes Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau sowie mit Blick auf das Grundstück an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ort). Mit Beschluss BK 21 387 vom 31. August 2021 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, kürzte jedoch in zeitlicher Hinsicht die vom Zwangsmassnah- mengericht bewilligte Haftverlängerung (statt bisher bis 3. Februar 2022 wurde die Haft bis 22. November 2021 bewilligt). 1.2 Am 16. November 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnah- mengericht um eine erneute Haftverlängerung von drei Monaten, d.h. bis 22. Fe- bruar 2022. Mit Entscheid vom 24. November 2021 hiess das Zwangsmassnah- mengericht das Haftverlängerungsgesuch gut (Verfahren KZM 21 1281). Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. De- zember 2021 via seine amtliche Verteidigung erneut Beschwerde. Er stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der angefochtene Entscheid KZM 21 1281 vom 24. November 2021 aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen; 3. Es sei im Verfahren BM 20 47145 die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festzustellen und im Beschlussdispositiv festzuhalten; 2 4. Eventualiter seien die nachfolgend aufgelisteten Ersatzmassnahmen gem. Art. 237 Abs. 2 StPO in Kombination für eine angemessene Dauer anzuordnen: a. Eine Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO); b. Die Auflage, sich wöchentlich auf dem Polizeiposten zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO); c. Dem Beschwerdeführer sei zu verbieten, sich seiner Ehefrau D.________ und insbesondere dem Grundstück an der E.________(Strasse), F.________ (Ort), zu nähern (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO). Zur Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung sei Electronic Monitoring (Art. 237 Abs. 3 StPO) anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Dezember 2021 auf das Einrei- chen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid. Am 9. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmen- gerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 am 13. Dezember 2021 zugestellt. Auf telefonische An- frage hin verzichtete Rechtsanwalt B.________ auf das Einreichen einer Replik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (E. 4 hiernach). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO; dazu nachfolgend E. 5). 4. Aufgrund der Erwägungen im Beschluss der Beschwerdekammer vom 31. August 2021 (Verfahren BK 21 387) und der nach wie vor ausstehenden Ergebnisse der forensisch-psychiatrischen Begutachtung verzichtete der Beschwerdeführer in sei- ner neuerlichen Beschwerde auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht und zu den besonderen Haftgründen. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen derselben zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt wären, sind nicht erkennbar. Betreffend dringenden Tatverdacht und die besonderen Haftgründe der Flucht-, Ausführungs- und Wiederholungsgefahr ist zusammenfassend festzuhalten was folgt: Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zeitraum von Dezember 2019 bis November 2020 im Rahmen von ehelichen Auseinandersetzungen wiederholt To- desdrohungen gegenüber seiner zwischenzeitlich von ihm getrennt lebenden Ehe- 3 frau (nachfolgend auch: Opfer) ausgesprochen zu haben. Die im Zuge dieser Aus- einandersetzungen dem Beschwerdeführer durch die Polizei eröffneten Fernhalte- verfügungen ignorierte er mehrfach. Am 29. Januar 2021 passte der Beschwerde- führer zudem seiner Ehefrau – erneut unter Verstoss gegen eine gültige Fernhalte- verfügung – auf dem Parkplatz vor deren Domizil ab. Dabei soll er ein Messer her- vorgeholt und ihr gedroht haben, ihr die Kehle durchzuschneiden, sollte sie zur Po- lizei gehen. Am 4. März 2021 ereignete sich eine weitere Auseinandersetzung vor dem Domizil der Ehefrau. Wiederum passte der Beschwerdeführer seiner Ehefrau ab, beschimpfte und verletzte sie mit einem Messer. Schliesslich stiess er sie eine Betontreppe hinunter. Bezüglich des Tathergangs bestritt der Beschwerdeführer die Auseinandersetzungen nicht. Hingegen will er nie Todesdrohungen ausgestos- sen oder in böser Absicht gehandelt, sondern nur versucht haben, seine Frau zum Reden zu bewegen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Opfers, die Unter- suchungsergebnisse des IRM, die Ermittlungsergebnisse des KTD, die Schilderun- gen der gemeinsamen Tochter, die diversen von Aussenstehenden erfolgten Mel- dungen an die Polizei (u.a. von der Schulleitung und von der Arbeitgeberin des Op- fers) und die eigenen Feststellungen der Polizei (Auffinden des Mobiltelefons des Opfers im Fahrzeug des Beschwerdeführers [unter der Motorhaube]; nächtliches «Überwachen» des Opfers durch den Beschwerdeführer) sowie die Aussagen ei- ner Drittperson, welche einen Teil des Vorfalls vom 4. März 2021 beobachtet hatte, bejahte die Beschwerdekammer im Beschluss BK 21 387 vom 31. August 2021 den dringenden Tatverdacht. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser zwischenzeit- lich zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschwächt haben könnte, sind nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung eines kurz nach der Festnahme des Beschwerdeführers erstellten forensisch-psychiatrischen Fachberichts, wonach der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung in Form auffälliger mnestischer Störungen sowie solcher des formalen Gedankengangs leide und die Kriterien für eine Anpassungsstörung erfülle, sowie gestützt auf die Ermittlungsergebnisse (u.a. betreffend die aktuellen Tatvorwürfe, die von Familienangehörigen festgestellte Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers, dessen Unbeherrschtheit so- wie dessen Versuch, eine Schusswaffe zu erwerben) bejahte die Beschwerde- kammer weiter die Haftgründe der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr (Letzte- re gar ungeachtet des Vortatenerfordernisses), wies jedoch darauf hin, dass die Haftgründe nach Vorliegen des in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachtens erneut einer Beurteilung unterzogen werden müssten. Da das Gutach- ten derzeit nach wie vor ausstehend ist und keine Hinweise ersichtlich sind, welche sich positiv auf die Beurteilung der – bisher als sehr ungünstig eingestuften – Kri- minalprognose auswirken könnten, besteht kein Anlass, auf die im Beschluss BK 21 387 vom 31. August 2021 gemachten Ausführungen zurückzukommen. Diese beanspruchen derzeit nach wie vor Gültigkeit. Es ist zu befürchten, dass der Be- schwerdeführer, der sich nur schlecht unter Kontrolle halten kann, im Fall einer Haftentlassung und eines Zusammentreffens mit seiner Ehefrau die Beherrschung vollends verlieren könnte. Die Gefahr eines weiteren Körperverletzungsdelikts, ins- besondere eines schweren, oder gar einer Tötung muss als akut bezeichnet resp. ernsthaft befürchtet werden, zumal der Beschwerdeführer seine Ehefrau bereits mit 4 einem Messer bedroht, sie damit – wenn auch nur geringfügig – verletzt und sie überdies eine Betontreppe hinuntergestossen und zuvor schon mit dem Tod be- droht hat. Betreffend die Fluchtgefahr, welche von der Beschwerdekammer im letzten Be- schluss ebenfalls bejaht wurde, haben sich die Verhältnisse zwischenzeitlich eben- falls nicht verändert. Mit Blick auf die äusserst schwierige familiäre Situation, die nicht erkennbaren sozialen Kontakte ausserhalb der Familie, die schlechten Zu- kunftsperspektiven, die drohende Sanktion und der mögliche Verlust der Aufent- haltsberechtigung sowie aufgrund seiner früheren Versuche, sich Konfliktsituatio- nen durch «Flucht» zu entziehen, seiner psychischen Verfassung und seinen Kon- taktmöglichkeiten im Heimatland J.________ (Staat) bestehen ausreichend konkre- te Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlas- sung dem Strafverfahren entziehen könnte. Dass er den Ausführungen der Ehefrau zufolge aufgrund von Streitigkeiten keinen Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder haben soll (Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 18. Oktober 2021, Z. 429-431), ändert nichts an dieser Beurteilung. 5. 5.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft verhält- nismässig zu sein. Insbesondere ist anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und 237 Abs. 1 StPO). Überdies muss Untersuchungshaft durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispiels- weise vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde. Eine Haftentlassung als Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur dann in Frage, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- haft gesamthaft in Frage zu stellen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konven- tionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungs- gebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die 5 Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der fest- gestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rech- nung zu tragen (BGE 137 IV 118 [= Pra 2011 Nr. 122] E. 2.2, 137 IV 92 E. 3.2.3; Entscheid des Bundesgerichts 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; ferner Ent- scheide des Bundesgerichts 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2 und 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.2, 5.4 und 5.5). Der Haftrichter kann nötigen- falls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrens- handlungen ansetzen (Entscheid des Bundesgerichts 1B_299/2015 vom 28. Sep- tember 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Art. 397 Abs. 4 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt vor dem Hintergrund des nach wie vor ausstehenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens eine schwerwiegende Verletzung des Be- schleunigungsgebots, weshalb er umgehend aus der Haft zu entlassen sei. 5.3 Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft kurz nach der Verhaftung des Beschwerde- führers eine «Vorabbegutachtung» zur Frage der Legalprognose in Auftrag gege- ben. Gestützt auf den hierauf eingelangten Fachbericht vom 22. März 2021 leitete die Staatsanwaltschaft am 21. April 2021 die notwendigen Schritte zur «vollum- fänglichen» forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers ein (Auftragserteilung: 6. Mai 2021, verbunden mit einer Ausfertigungsfrist von maximal sechs Monaten). Im Beschluss BK 21 387 vom 31. August 2021 gelangte die Be- schwerdekammer zum Ergebnis, dass in der Vorgehensweise der Staatsanwalt- schaft keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden könne, zumal das Gutachten am 6. November 2021 und damit innert der von der Staats- anwaltschaft angeordneten Maximalfrist erwartet werden dürfe. Dass – wie im da- maligen Beschwerdeverfahren vorgebracht – bis zum 20. Juli 2021 noch kein Ex- plorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hatte, wurde von der Beschwerdekammer als nicht weiter relevant betrachtet. Dies mit der Begründung, dass die mit der Begutachtung betraute Person ihre Zeit für die Erstellung des Gut- achtens – unter Berücksichtigung allfällig weiterer dringlicher Arbeiten – während der ihr gesetzten Frist selbst einteilen kann. Eine von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verzögerung lag nicht vor, zumal sie mit der Fristsetzung allfälligen Verzögerungen vorgebeugt hatte und die gewährte sechsmonatige Ausfertigungs- frist angesichts der bereits im März 2021 erfolgten Vorabbegutachtung nicht zu be- anstanden war. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfü- gung vom 19. Oktober 2021 die Frist zur Gutachtenserstellung – zunächst – bis zum 3. Dezember 2021 verlängert hat. Dies mit der Begründung, dass der ur- sprüngliche Abgabetermin von Anfang November 2021 aufgrund der Notwendigkeit weiterer testpsychologischer Untersuchungen, der infolge eines Todesfalls uner- warteten zweiwöchigen Landesabwesenheit der vom Beschwerdeführer ausdrück- lich gewählten Übersetzerin G.________ und des Urlaubs der Testpsychologin nicht eingehalten werden könne. Trotz Vorschlags des Beschwerdeführers, eine andere Übersetzungsperson beizuziehen, damit die Fristverlängerung nicht nötig würde, hielt die Staatsanwaltschaft am 26. Oktober 2021 an der bewilligten Frist- verlängerung fest. 6 Am 1. Dezember 2021 gewährte die Staatsanwaltschaft der Gutachterin eine weite- re Fristerstreckung zur Erstellung des Gutachtens (bis 10. Dezember 2021), da die zusätzlichen testpsychologischen Untersuchungen zum Teil (weiterhin) sehr auffäl- lige und nicht plausible Befunde ergeben hätten und die Gutachterin deshalb weite- re Unterlagen zur gutachterlichen Abklärung benötige. 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht verneint im angefochtenen Entscheid eine von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 gewährte Verlängerung der Erstellungs- frist für das Gutachten sei mit Blick auf die Abwesenheit der Gutachterin und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen nicht zu beanstanden. Ausserdem hänge die Verlängerung nur zu einem Teil mit der Abwesenheit der Dolmetscherin zusam- men. Die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bedinge ein Ver- trauensverhältnis zwischen Explorand und Fachperson, dessen Etablierung eine gewisse Zeit benötige. Der kurzfristige Austausch der Fachperson nach Bekannt- werden von deren zeitweiligen Abwesenheit wäre somit mit einer grösseren Verzö- gerung hinsichtlich Erstellung des Gutachtens verbunden gewesen; der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe ihre Organisationspflichten verletzt, treffe somit ins Leere. Gleiches, wenn auch weniger wesentlich, gelte hinsichtlich der Bestellung der Dolmetscherin, zumal es der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher den Aus- tausch der ersten Dolmetscherin aufgrund des Gefühls «dass das gegenseitige sprachliche Verständnis mit der beigezogenen Übersetzerin (...) unzureichend ge- wesen sei» durch G.________ beantragt habe. Weiter sei davon auszugehen, dass der Zusatzaufwand für die weiteren testpsychologischen Untersuchungen in der ur- sprünglichen zeitlichen Planung der Erstellung des Gutachtens nicht habe antizi- piert werden können, hätte sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen doch erst gestützt auf die Erkenntnisse der bisherigen testpsychologischen Untersuchung, welche nicht erklärbare grosse Auffälligkeiten sowie lnkonsistenzen gezeigt habe, ergeben. 5.5 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Staatsanwaltschaft nicht alles daransetze, die Gutachtenserstattung beschleunigt voranzutreiben. Der von der Verteidigung vorgeschlagene Beizug eines anderen Übersetzers/einer anderen Übersetzerin sei von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden. Der Be- zug einer anderen Übersetzungsperson hätte dazu geführt, dass die Gutachterin zum ursprünglich geplanten Begutachtungstermin noch nicht ferienabwesend ge- wesen und es folglich zu keiner Verzögerung gekommen wäre. K.________ (Mut- tersprache des Beschwerdeführers)-Übersetzerinnen und Übersetzer seien auf der amtlichen ÜbersetzerInnen-Liste genügend vorhanden, sodass das Aufgebot einer anderen qualitativ hochwertigen Übersetzung keine Schwierigkeiten bereitet hätte. Ausserdem vermöge eine Ferienabwesenheit der Gutachtensperson eine Verfah- rensverzögerung nicht zu rechtfertigen. Ferner könne das Argument, wonach der Zusatzaufwand nicht habe antizipiert werden können, angesichts der Tatsache, dass die Begutachtung bereits am 21. April 2021 (recte: 6. Mai 2021) erteilt worden sei, das erste Explorationsgespräch aber erst am 28. September 2021 stattgefun- den habe, nicht gehört werden. Es dürfe in einem Haftfall nicht toleriert werden, dass die Gutachtenserstellung erst gegen Ende der Frist in Angriff genommen wer- 7 de, dann jedoch nach Feststellung eines Zusatzaufwands die sechsmonatige (Ma- ximal-)Frist mehrfach erstreckt werde. 5.6 5.6.1 Damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen werden kann, ist erforderlich, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzusch- liessen resp. – mit Blick auf die hier in Frage stehende Begutachtung – voranzu- treiben. Dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder die Gerichte unzweckmässig organisiert sind, entschuldigt Verzögerungen ebenso wenig wie eine unzureichen- de personelle und/oder sachliche Ausstattung, es sei denn, es handelt sich um bloss vorübergehende und nicht vorhersehbare Engpässe (WOHLERS, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 5 StPO; Verletzung des Beschleunigungsgebots u.a. bestätigt bei: mehrmonatige Krankheit eines Richters [Urteil des EGMR vom 8. Januar 2004, Nr. 38663/97, Panek versus Polen]; Vakanzen resp. längerdauernde Inaktivität [Urteil des EGMR vom 26. Fe- bruar 1993, Nr. 13688/88, Trevisan versus Italien]; Verzögerungen im Rahmen der Erstellung von Sachgutachten [Urteil des EGMR vom 25. Juni 1987, Nr. 9381/81, Capuano versus Italien]; BGE 107 Ib 160 E. 3c). Die Behörden sind demzufolge gehalten, die Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemes- sener Frist durchgeführt werden können. 5.6.2 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot kann nicht ausgemacht werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutrei- ben. Zwar trifft zu, dass das Gutachten nicht innert der von der Staatsanwaltschaft angesetzten (Maximal-)Frist von sechs Monaten eingereicht worden ist. Allein die- se Tatsache vermag jedoch nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Ein Blick in die Akten zeigt, dass die Staatsanwaltschaft stets dafür ge- sorgt hat, das Verfahren mit dem in Haftfällen besonders zu beachtenden Be- schleunigungsgebot voranzutreiben. Von der Gutachterin angeforderte Unterlagen liess sie umgehend und unter Ansetzung einer kurzen Frist von sieben resp. zehn Tagen edieren (vgl. Schreiben der Gutachtensstelle vom 29. September 2021 [Ein- gang bei der Staatsanwaltschaft: 4. Oktober 2021] und entsprechende Editionsver- fügungen vom 4. Oktober 2021 und 6. Oktober 2021). Eingelangte Unterlagen leite- te die Staatsanwaltschaft gleichentags der Gutachterin weiter (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2021 betreffend die beim Forensisch- Psychiatrischen Dienst edierten Unterlagen, Schreiben vom 19. Oktober 2021 be- treffend edierte Unterlagen bei Dr. med. H.________). Weiter gewährte sie der Gutachterin nicht ohne weitere Abklärungen die beantragte Fristerstreckung bis 3. Dezember 2021 (vgl. Telefonnotiz vom 19. Oktober 2021 betreffend Fristerstre- ckungsgesuch vom 19. Oktober 2021). Und schliesslich reagierte die Staatsanwalt- schaft auch im Hinblick auf das zweite Fristerstreckungsgesuch der Gutachterin vom 1. Dezember 2021 umgehend, indem sie bisher der Gutachterin nicht zuge- stellte Unterlagen betreffend Laborbefunde des stationären Aufenthalts in der UPD im Jahr 2020 sowie den Bericht bezüglich Konsultation des Beschwerdeführers im Inselspital im Juli 2021 gleichentags ediert hat, mit dem Hinweis, dass es sich um 8 einen Haftfall handle und die Unterlagen sofort herauszugeben seien. Weiter kann auch im Verhalten der Gutachterin keine unbegründete Verzögerung erblickt wer- den. Aktenkundig fand das erste Explorationsgespräch am 28. September 2021 statt. Bereits am Folgetag ersuchte sie bei der Staatsanwaltschaft um Edition wei- terer Unterlagen. Ein weiteres Gespräch mit dem Beschwerdeführer fand am 5. Ok- tober 2021 statt (Mail des amtlichen Verteidigers an die Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2021). Nach Eingang der verlangten Unterlagen bei der Gutachterin meldete sich diese bereits wieder am 19. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft und erklärte, dass testpsychologische Untersuchungen grosse Auffälligkeiten und Inkonsistenzen ergeben hätten, welche nicht erklärbar seien und weitere testpsy- chologische Untersuchungen bedingen würden. Am gleichentags mit der Staats- anwaltschaft geführten Telefongespräch führte sie weiter aus, dass weitere test- psychologische Untersuchungen absolut notwendig seien, um die im Gutach- tensauftrag gestellten Fragen beantworten zu können. Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. November 2021 im vorinstanzlichen Verfahren (S. 4) fand die weitere Untersuchung am 4. November 2021 statt, in deren Nachgang die Gutachterin feststellen musste, dass sich nach wie vor zum Teil sehr auffällige Be- funde zeigten und einige Inkonsistenzen vorliegen, weshalb sie am 1. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft um Edition der detaillierten Laborbefunde des sta- tionären Aufenthalts in der UPD im Jahr 2020 sowie des Berichts bezüglich Konsul- tation im Inselspital im Juli 2021 ersucht hat. Wohl in Kenntnis des Umstands, dass eine Gutachtensabgabe bis Freitag 3. Dezember 2021 vor diesem Hintergrund nicht möglich sein würde, hielt sie in ihrer Mail vom 1. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft fest, dass das Gutachten bis Freitag 10. Dezember 2021 einge- reicht werden könne, sofern ihr die benötigten Unterlagen bis Montag 6. Dezember 2021 zugestellt würden. Dass das Gutachten nicht wie zunächst vorgesehen am 6. November 2021 einge- reicht werden konnte, ist nachvollziehbar dargelegt. Gleiches gilt für die Nichtein- haltung der bis 3. Dezember 2021 gewährten Fristverlängerung. Die Verzögerun- gen waren sachlich begründet. Die kurzzeitige Abwesenheit der Übersetzerin und der die testpsychologischen Untersuchungen durchführenden Psychologin (vgl. da- zu weiter hinten) ändern daran ebenso wenig wie die vom Beschwerdeführer zitier- ten Urteile. Letztgenannten lässt sich entnehmen, dass die Strafbehörden jeweils untätig geblieben waren resp. die jeweiligen Verfahren nicht mit der nötigen Beharr- lichkeit vorangetrieben haben (so z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015, gemäss welchem die Staatsanwaltschaft rund eineinhalb Monate zu- gewartet hat, bevor sie das beabsichtigte Gutachten in Auftrag gegeben hat). Nicht einschlägig ist weiter das Urteil des EGMR vom 25. Juni 1987 i.S. Capuano versus Italien Nr. 9381/81, wurde im zugrundeliegenden Verfahren doch weitaus länger auf die Gutachten gewartet (nämlich rund 3 Jahre), wobei der EGMR in diesem Zu- sammenhang insbesondere die ungenügende Kontrolle der Behörde über die Ar- beit des Sachverständigen gerügt hat. Vorliegend kann – wie beschrieben – der Staatsanwaltschaft in keiner Weise vorgeworfen werden, sie hätte sich passiv ver- halten und die beantragten Fristverlängerungen nicht weiter verifiziert resp. einfach hingenommen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre «Kontrollfunktion» sehr wohl wahr- genommen, was sich insbesondere auch in den kurzen Fristansetzungen, dem 9 Nachhaken und den nicht über Gebühr gewährten Fristerstreckungen gezeigt hat. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem die am 1. Dezember 2021 verlangten Unterlagen nicht sofort herausgegeben worden wa- ren, mit der zuständigen Stelle am 8. Dezember 2021 Kontakt aufgenommen hat, und diese – nach Kenntnisnahme der zeitlichen Dringlichkeit – die verlangte unver- zügliche Zustellung der für die Gutachtenserstellung benötigten Unterlagen umge- hend veranlassen wollte. Auch dies ist wiederum Beleg dafür, dass die Staatsan- waltschaft gewillt ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventi- onsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Dass das Gutachten nicht bis 6. November 2021 erstellt werden konnte, ergab sich erst im Anschluss an die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen und konnte demzufolge nicht antizipiert werden. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach dies angesichts des erst im Sep- tember erfolgten Erstexplorationsgesprächs nicht toleriert werden könne, ist unbe- gründet. Daran vermag auch der von ihm zitierte BGE 128 I 149 nichts zu ändern. Diesem lag ein Fall zugrunde, in welchem eine Strafuntersuchung faktisch acht Monate geruht hat, weil der mit der Begutachtung des Beschuldigten beauftragte psychiatrische Sachverständige so lange untätig geblieben ist, nur um sich ansch- liessend nach einem ersten Aktenstudium für befangen zu erklären. Im vorliegen- den Fall kann nicht von einer ähnlichen Ausgangslage gesprochen werden und daran ändert auch der Umstand nichts, dass das erste Explorationsgespräch – in der bereits im Mai 2021 in Auftrag gegebenen Begutachtung – erst am 28. Sep- tember 2021 stattgefunden hat. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die Gutachterin sich vorab mit den ihr zur Verfügung gestellten Akten hat auseinandersetzen müssen, somit davon ausgegangen werden darf, dass sie die Begutachtung nicht erst am 28. September 2021 an die Hand genommen hat. Und schliesslich ist daran zu erinnern, dass es der Gutachtensperson zusteht, ihre Zeit für die nötigen Begutachtungsarbeiten einzuteilen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten ohne die zusätzlichen und zwingend nötigen testpsychologischen Un- tersuchungen nicht bis 6. November 2021 hätte eingereicht werden können, sind nicht erkennbar. Das beschwerdeführerische Argument, wonach das Gutachten auch mit Zusatzaufwand innert Frist hätte eingereicht werden können, wenn die Gutachterin früher die Begutachtung anhand genommen hätte, mag möglicherwei- se zutreffen, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass ihr und damit auch der Staatsanwaltschaft kein Vorwurf betreffend die Verzögerung in der Gutachtens- erstellung gemacht werden kann. Damit, dass sich zusätzliche Abklärungen zur Beantwortung der im Gutachtensauftrag gestellten Fragen aufdrängten, musste nicht bereits im Vorfeld gerechnet werden. Eine betreffend das Beschleunigungs- gebot relevante Arbeitsüberlastung resp. Personalknappheit kann nicht ausge- macht werden. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zwecks Vermeidung allfälliger Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich Qualität der Übersetzung von einer Auswechslung der Übersetzungsperson abgesehen hat, ging es doch bei den zusätzlichen testpsychologischen Untersuchungen um die Klärung grosser Auffälligkeiten und Inkonsistenzen. Abgesehen davon war die infolge eines Todes- falls in der Familie unvorhergesehene Abwesenheit der Übersetzerin auf zwei Wo- 10 chen beschränkt, was mit Blick auf die Bedeutung der Begutachtung trotz Vorlie- gens eines Haftfalls hinzunehmen ist. Auch die durch die ferienbedingte Abwesen- heit der die testpsychologischen Untersuchungen durchführenden Psychologin be- gründete Verzögerung stellt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, zumal sich deren Feriendauer ange- sichts der Tatsache, dass die erforderliche Untersuchung scheinbar am 4. Novem- ber 2021 durchgeführt worden ist (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. November 2021 im vorinstanzlichen Verfahren, S. 4), im üblichen Rahmen be- wegt haben muss. Ausserdem war – wie erwähnt – die Notwendigkeit der Zusatzuntersuchung nicht vorhersehbar. 5.6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Be- schleunigungsgebot nicht verletzt hat. 5.7 Die gewährte Haftverlängerung bis 22. Februar 2022 ist auch aus weiteren Überle- gungen nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. März 2021 in Untersuchungshaft. Mit der vom Zwangsmassnahmengericht genehmigten Verlängerung der Untersu- chungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 22. Februar 2022, ergibt sich eine Ge- samtdauer von rund elfeinhalb Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe droht damit noch keine Überhaft. Die im Zusammenhang mit dem Gut- achten resp. in dessen Anschluss noch vorzunehmenden Schritte (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Konfrontation des Beschwerdeführers mit den gesamten Er- mittlungsarbeiten, Einräumung der Frist gemäss Art. 318 StPO) bedingen einen gewissen Zeitbedarf. Insoweit erweist sich die gewährte Verlängerung von drei Monaten ebenfalls als erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass konkrete Anhalts- punkte für Fluchtgefahr bestehen und der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr selbst bei einem allfälligen Wegfall von Ausführungs- und Wiederholungsgefahr nicht offensichtlich verneint werden müsste, ist die Haftverlängerung bis zum 22. Februar 2021 ebenfalls nicht zu beanstanden. Betreffend die beantragten Ersatzmassnahmen kann vollumfänglich auf die Aus- führungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 387 vom 31. August 2021 verwiesen werden (dort E. 9.4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das diese zwischenzeitlich in Frage stellen würde. Auch heute sind keine Ersatzmassnahmen erkennbar, welche den Haftgründen der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr einerseits und der Fluchtgefahr andererseits ausreichend begegnen könnten. 5.8 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit als rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind und die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot nicht verletzt hat. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist un- begründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft 11 oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13